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Gesetz fordert mehr Angaben auf HomepagesVerändertes Teledienstegesetz / Ärzte müssen ihre Websites anpassen / Verweis auf Berufsordnung nötigNEU-ISENBURG (jöt). Beinahe unbemerkt trat Ende 2001 das veränderte Teledienstegesetz (TDG) in Kraft. Ärzte müssen danach auf Hompages weiterführende Informationen plazieren. Wer dem nicht nachkommt, muß mit Geldbußen rechnen. In erster Linie hat es der Gesetzgeber mit dem Teledienstegesetz auf E-Commerce-Betreiber, vor allem Internet-Händler, abgesehen. Internetnutzer sollen Diensteanbieter damit besser auf ihre Seriosität abklopfen können. Betroffen sind vom TDG aber auch Ärzte und Apotheker. Entsprechend Punkt 5 des Paragraphen 6 TDG müssen Ärzte auch Angaben machen über:
Die Ärztekammer Nordrhein (ÄKNo) ist darauf vorbereitet. Jürgen Brenn, dort für Onlinedienste zuständig, rät: "Ärzte sollten die Informationen auf einer zweiten Seite hinter der Homepage einfügen." Die gültige Berufsordnung könne dann als Datei hinterlegt oder über einen Link zur Kammer verfügbar gemacht werden. Es ist Eile geboten: "Wer seine Homepage nicht schleunigst auf den geforderten Stand bringt, riskiert bis zu 50 000 Euro Geldbuße", zitiert Brenn den Paragraph 12 TDG. Der Homepagedienstleister Doccheck arbeitet bereits an einem neuen Menüpunkt "Pflichtangaben", mit dem Ärzte ihre Homepage anpassen können. Alle Kunden werden in diesen Tagen angeschrieben. Weitere Informationen unter http://www.aekno.de/ / Homepage- bearbeitung mit Hilfe von Doccheck ca. ab März unter http://www.doctip.de/ |
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